Verein Satzung
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen " F.O.A - e.V. - Brühl"
Vereinssitz ist 68723 Brühl .
Er wird in das Vereinsregister der Stadt Schwetzingen, eingetragen unter der Registernummer ( 2514 ) Beim Registergericht 68 Schwetzingen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 01-08-2002
II. Vereinszweck (ggf. Gemeinnützigkeit)
a. Zweck
Zweck des Vereins ist Die Förderung junger Künstler
b. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner in Ziffer II. spezifizierten Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.
Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur innerhalb des vorgenannten Rahmens möglich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Aus den Mitteln des Vereins erhalten Mitglieder oder Dritte keine Zuwendungen oder Gewinne.
Soweit Mitgliedern oder Dritten Aufwendungen entstehen, ist für deren Ersatz das
Bundesreisekostengesetz maßgebend, wenn keine anderen gesetzlichen Regelungen gelten. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird keine Rückerstattung von in den Verein eingebrachten Vermögenswerten gewährt.
III. Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
IV. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender: Frau Plöner Tanja
2. Vorsitzender: Herr Michael Fuchs
Kassenwart: Herr Gustav Armbrust
Schriftführer: Herr Bernd Patrik
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand beschließt über die Vereinsangelegenheiten, die nicht des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, und führt im Übrigen deren Beschlüsse aus.
Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von allen Vorstandsmitgliedern und mindestens 1Drittel
der Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit erforderlich.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Über das Bankvermögen des Vereins können nur je zwei der og. Mitglieder des Vorstandes gemeinsam verfügen. Der Vorstand darf Verbindlichkeiten, die einen Betrag von nur Mit Absprache der Eingetragenen Mitglieder bzw davon 51% überschreiten, nur nach zuvor erfolgter Zustimmung der Mitgliedsversammlung eingehen.
V. Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Ihre Einberufung erfolgt per schriftlicher Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand, und zwar 4 Wochen vor dem Termin. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Einberufung schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgegebene Tagesordnung ändern.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Angabe des Abstimmungsergebnisses protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht offen.
Die Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der Erschienen gefasst werden, für die Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen und die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Außerordentliche Mitgliedsversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder von
20 %) der Vereinsmitglieder einberufen werden. Für außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist 2 Wochen .
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Die Wahl findet geheim statt, als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erreicht hat.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom
Vorstand oder aus der Mitgliederschaft angetragen werden.
Sie Mitglieder des Vorstandes oder den Gesamtvorstand abwählen, wenn die Mehrheit aller Vereinsmitglieder zustimmt.
Sie setzt einen Rechnungsprüfer ein und entlastet den Vorstand nach Vorlage des Jahresgeschäftsberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts.
VI. Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die bereit sind, die Vereinszwecke und Vereinsziele zu unterstützen.
Über eine Aufnahme in den Verein wird nach schriftlichem Antrag vom Vorstand entschieden.
VII. Ende der Mitgliedschaft / Austritt
Jedes Mitglied kann ohne Fristeinhaltung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch schriftlichen Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
VIII. Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereines verletzt, dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich; das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
IX. Mitgliedsbeitrag / Mittelbeschaffung
Der Verein erhebt einen Mitgliedbeitrag von 25,00 € pro Person und pro Jahr.
Der Jahresbeitrag ist immer an der ersten Januar Woche zu entrichten.
Neue Mitglieder die im laufenden Jahr dem Verein beitreten müssen den gesamten
Betrag von 25,00 € entrichten. Unbeachtet ob sie im Januar oder Mitte des laufenden
Jahres beitreten.
Der Verein bezieht weiterhin Mittel aus:
- Spenden.
- folgender Tätigkeit: Aus Vernissagen und Veranstaltungen und Mitgliedsbeiträgen.
X. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit einer Mehrheit von 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auflösen.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an Gemeinnützige Einrichtungen in und um Brühl